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PFERDERECHT - Tierhalterhaftung
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11.02.2010, 08:40 Uhr, Vermischtes
Die Tierhalterhaftung ist gemäß § 833 BGB grundsätzlich eine Gefährdungshaftung, d.h. der Tierhalter hat für von seinem Tier verursachte Schäden einzustehen, auch wenn er das Tier ordnungsgemäß gehalten bzw. beaufsichtigt hat, d.h. ihn kein Verschulden trifft.
Beispiel:
Pferde werden auf einer ordnungsgemäß eingezäunten Wiese gehalten. Ein Unbekannter öffnet das Gatter und die Pferde verursachen einen schweren Verkehrsunfall. In diesem Fall hat der Pferdehalter für den Schaden aufzukommen, auch wenn er zur Sicherung der Tiere alles Erforderliche getan hat. Grund für diese weitgehende Haftung der Tierhalter ist die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.
Art des Schadensersatzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst die Schadensersatzpflicht den Ersatz des entstandenen Sachschadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen.
Mitverschulden
Die Haftung des Tierhalters kann gemindert werden bzw. ganz entfallen, wenn dem Geschädigten an der Schadensverursachung ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann.
Beispiele:
Der Verletzte hatte trotz Warnung des Pferdebesitzers eine Hand in die Pferdebox gestreckt, um das bissige Pferd zu streicheln. Oder: Der Verletzte hatte unbefugt eine Weide betreten, um das Pferd zu streicheln und/oder zu füttern und wurde vom Pferd verletzt.
Reitunfälle
Der Pferdehalter haftet grundsätzlich auch für Schäden des Reiters, wenn er sein Pferd aus Gefälligkeit zum Reiten überlassen hat. Als Ausnahmen sind nur Reitarten anerkannt, die eine besondere Gefahr mit sich bringen, wie z.B. die Teilnahme an einer Fuchsjagd oder einem Militaryturnier, das Zureiten eines jungen Pferdes oder Springreiten. In diesen Fällen handelt der Reiter auf eigene Gefahr. Auch durch den kostenlosen Unterricht im Gespannfahren wird die Haftung des Pferdehalters nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn durch ein Schild die Unterrichtsteilnahme "auf eigene Gefahr" betrieben wird.
Hinweis:
Der Text dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts wird ausgeschlossen. Alle Angaben daher ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
v.i.S.d.P. Rechtsanwalt Jörg Bister
© 2010 Rechtsanwalt Jörg Bister
MEZGER • DAHLBÜDDING • SCHÄFER
RECHTSANWÄLTE - FACHANWÄLTE - NOTARE - ESSEN
Jörg Bister, Rechtsanwalt & Fachanwalt Verkehrsrecht
Huyssenallee 11 – 45123 Essen
Telefon: 02 01 / 20 16 30
Telefax: 02 01 / 20 16 33 3
Email: bister@rechtsanwaelte-mezger.de
Internet: www.kanzlei-bister.de und www.rechtsanwaelte-mezger.de
Unsere Öffnungszeiten:
Mo. - Do. von 08:00 - 17:30 Uhr
sowie Fr. von 08:00 - 15:00 Uhr unter:
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung möglich.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei im Herzen der Ruhrmetropole Essen bietet Ihren Mandanten - auch überregional - umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Straßenverkehrs, Arbeitsrechts, Mietrechts, Vertragsrechts, Pferdesportrechts und in Inkassoangelegenheiten.
Kompetent, schnell und zuverlässig betreuen wir unsere Mandanten rund um Ihre geschäftlichen und/oder privaten Aktivitäten.
Ausführliche Informationen zu unserem Angebot finden Sie auf unserer Internetseite:
www.kanzlei-bister.de
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Art des Schadensersatzes
Bei Vorliegen der Voraussetzungen umfasst die Schadensersatzpflicht den Ersatz des entstandenen Sachschadens sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes bei Körperverletzungen.
Mitverschulden
Die Haftung des Tierhalters kann gemindert werden bzw. ganz entfallen, wenn dem Geschädigten an der Schadensverursachung ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann.
Beispiele:
Der Verletzte hatte trotz Warnung des Pferdebesitzers eine Hand in die Pferdebox gestreckt, um das bissige Pferd zu streicheln. Oder: Der Verletzte hatte unbefugt eine Weide betreten, um das Pferd zu streicheln und/oder zu füttern und wurde vom Pferd verletzt.
Der Pferdehalter haftet grundsätzlich auch für Schäden des Reiters, wenn er sein Pferd aus Gefälligkeit zum Reiten überlassen hat. Als Ausnahmen sind nur Reitarten anerkannt, die eine besondere Gefahr mit sich bringen, wie z.B. die Teilnahme an einer Fuchsjagd oder einem Militaryturnier, das Zureiten eines jungen Pferdes oder Springreiten. In diesen Fällen handelt der Reiter auf eigene Gefahr. Auch durch den kostenlosen Unterricht im Gespannfahren wird die Haftung des Pferdehalters nicht ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn durch ein Schild die Unterrichtsteilnahme "auf eigene Gefahr" betrieben wird.
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Autor / Kontakt:
Fac hanwalt Verkehrsrecht Jörg Bister, Essen
Herr Jörg Bister
Essen
Fon: 0201 20 16 30
URL: http://www.kanzlei-bister.de
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