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Jagdrecht Niedersachsen - Notzeit in Südniedersachsen
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04.01.2011, 13:44 Uhr, Land & Forstwirtschaft
Das bedeutet, dass in den betroffenen Revieren bis zur Aufhebung der Notzeit die Jagd (gemäß § 1 Abs 4 Bundesjagdgesetz) nicht ausgeübt werden darf.
Zur Jagdausübung gehört dabei neben dem Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen des Wildes u.a. auch das Sammeln von Abwurfstangen und die Jagdhundeausbildung wenn dabei Wild aufgesucht oder es beunruhigt wird.
In wieweit die Jagdhundesausbildung oder das Sammeln von Abwurfstangen generell verboten ist, ist streitig, insbesondere dann, wenn die Ausübung zwar im Revier, aber ausserhalb von Einständen und Rückzuggebieten des Wildes stattfindet und tatsächlich ausgeschlossen ist, dass das Wild dabei beunruhigt wird.
Generell ist aber zu empfehlen, während der Notzeit solche Aktivitäten im Revier ganz zu unterlassen.
Weiter gilt aber die generelle Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Hege ( § 1 Abs.1 Satz 2 BJagdG) sowie die besondere Verpflichtung, für eine ausreichende artgerechte Fütterung des Wildes zu sorgen.
Verstösse gegen diese Verpflichtung könne im Wiederholungsfalle sogar zum Entzug des Jagdscheines führen, wenn eine fortgesetzter Verstoss gegen die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit festgestellt wird. Ausserdem kann die zuständige Behörde kostenpflichtige Ersatzmassnahmen anordnen.
Auch Hegeabschüsse sind ggf. zulässig, wenn im Rahmen des Tierschutzes erkennbar schwer krankes Wild zu erlegen ist.
Das Ende der Notzeit wird öffentlich in den geeigneten Medien (z.B. Tageszeitung o. Mitteilungen an die Hegeringe) bekannt gemacht.
Herr Rechtsanwalt Jan-M. Müller ist auf das Gebiet des Jagd- und Waffenrechtes spezialisiert und seit über 10 Jahren als Ausbilder von Jungjägern in Niedersachsen tätig.
Weitere Schwerpunkte der Kanzlei sind das Wirtschafts- und Insolvenzrecht.
Autor / Kontakt:
Kanzlei Rechtsanwalt Jan-M. Müller
Herr Jan-M. Müller
Göttingen
Fon: 0551-5217575
URL: http://www.ra-Müller.com
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