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Wichtiges BGH-Urteil: kenntnisabhängige Verjährungsfrist beginnt bei jedem Beratungsfehler neu
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08.01.2008, 13:39 Uhr, Finanzen & Wirtschaft
Hamburg: 08.01.2008 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein sehr wichtiges Urteil mit weitreichenden Folgen erlassen. Von einigen Instanzgerichten wurde zuvor die Auffassung vertreten, dass der Lauf der Verjährungsfrist bereits dann beginnt, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – erfolgversprechend möglich und damit zumutbar sei. Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr in einem aktuellen Urteil vom 09.11.2007 – V ZR 25/07 – klar, dass jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und daher zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung darstellt und daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist begründet.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 I BGB a.F. werde zwar weitgehend auch für die Frage herangezogen, wann der Gläubiger die nach § 199 I 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitze. Das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, dass der dargestellte Grundsatz auf den Fall einer einzelnen Verletzungshandlung zugeschnitten sei und daher nichts darüber besage, wann die Verjährungsfrist beginne, wenn sich eine Schadensersatzklage auf mehrere, in einem sachlichen Zusammenhang stehende Verletzungshandlungen der selben Person stützen lässt.
Nach Anlegeranwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) ist zu hoffen, dass Instanzgerichte nunmehr Klagen von geschädigten Anlegern nicht mehr vorschnell wegen angeblich eingetretener Verjährung abweisen. „In der jüngsten Vergangenheit war die Praxis verschiedener Land- und Oberlandesgerichte für Anleger“, so Hahn, „äußerst unbefriedigend. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs kommt daher gerade zur rechten Zeit.“
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien, 2007/2008, eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann gehören gemäß JUVE-Handbuch zu den häufig empfohlenen Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger.
Nach Anlegeranwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) ist zu hoffen, dass Instanzgerichte nunmehr Klagen von geschädigten Anlegern nicht mehr vorschnell wegen angeblich eingetretener Verjährung abweisen. „In der jüngsten Vergangenheit war die Praxis verschiedener Land- und Oberlandesgerichte für Anleger“, so Hahn, „äußerst unbefriedigend. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs kommt daher gerade zur rechten Zeit.“
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien, 2007/2008, eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann gehören gemäß JUVE-Handbuch zu den häufig empfohlenen Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger.
Autor / Kontakt:Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
Peter Hahn
Hamburg
Fon: 040-367987
Fax: 040-365681
URL: http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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