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hrp fordert Korrektur des § 37 a WpHG - Gesetzgeber soll weiterreichenden Anlegerschutz umsetzen
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27.10.2008, 13:27 Uhr, Finanzen & Wirtschaft
Wie unbillig diese kurze 3-jährige Verjährungsfrist ist, zeigen aktuell die Lehman-Fälle. Hier hat sich der Schaden erst im September 2008 realisiert. Wenn Beratung und Erwerb bereits vor dem 27.10.2005 erfolgt sind und keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet wurden, sind etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank verjährt. Wer allerdings noch zu einem späteren Zeitpunkt bei seinem Berater nachgefragt hat, ob er die Zertifikate weiter halten oder besser verkaufen sollte und dem dann eine Halteempfehlung erteilt worden ist, kann weiterhin auf Schadensersatz hoffen. Denn mit der Raterteilung kommt ein neuer Beratungsvertrag zustande. Hätte aus fundamentalen oder charttechnischen Gründen eine Verkaufsempfehlung ausgeprochen werden müssen, so entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt, so dass die Verjährungsfrist auch erst dann zu laufen begonnen hat.
Im Übrigen ist es höchste Zeit, dass sich auch bei der Anlageberatung eine Verpflichtung des Beraters durchsetzt, auf im Nachhinein bekannt gewordene negative Tatsachen, die zu einer ernsthaften Vermögensgefährdung des Beratenden führen können, hinzuweisen. Bislang hat sich eine derartige Depot- und Marktbeobachtung rechtlich nur im Rahmen der Vermögensverwaltung etabliert. Nach Ansicht von Fachanwältin Dr. Petra Brockmann ist dieses unverständlich, denn bei anderen Verträgen (z.B. Kauf-, Werk-, Arzt-, Anwaltsverträgen) ist eine Verpflichtung, den Vertragspartner auch nach Vertragsende vor weiteren Schäden zu schützen, bereits allgemein anerkannt. hrp stellt daher die rechtspolitische Forderung auf, auch bei Beratungsverträgen eine fortlaufende (nachwirkende) Beobachtungspflicht bezüglich der empfohlenen Kapitalanlagen einzuführen, die zu einer nachvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht führen kann. Sollte die Rechtsprechung diese Anregungen im Wege der Rechtsfortbildung oder der Analogiebildung nicht aufnehmen, wäre ggf. der Gesetzgeber gefordert, eine Korrektur vorzunehmen.
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) nimmt laut JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien, 2007/2008, eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht tätig. RA. Peter Hahn, M.C.L., und RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den häufig empfohlenen Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen und Hamburg vertritt ausschließlich geschädigte Kapitalanleger. Seit Mai 2008 führt hrp in monatlichem Turnus Beratungstage in Stuttgart und Berlin durch.
Autor / Kontakt:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
Frau Dr. Petra Brockmann
Bremen
Fon: 0421/246 85-0
Fax: 0421/246 85-11
URL: http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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Bremen
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