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Gesetzliche Erbfolge
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10.05.2011, 23:40 Uhr, Finanzen & Wirtschaft
Bei der Erbfolge wird zwischen der gesetzlichen und der Testamentarischen unterschieden. Beide haben ihre Berechtigung und können sogar nebeneinander ablaufen.
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann wenn kein Testament vorhanden ist, oder aber das Testament nicht ausreichend ist und die Ansprüche derer die in der gesetzlichen Erbfolge in der 1 Ordnung stehen nicht entsprechen.
In dieser 1. Ordnung werden stets die Verwandten 1. Grades berücksichtigt, das sind die Ehefrau und die Kinder, sowie die Enkelkinder.
Diese Personen haben nach der gesetzlichen Erbfolge Vorrang vor allen anderen Personen und werden dementsprechend auch so berücksichtigt.
Ein Testament kann entferntere Verwandte, nicht verwandte Personen und sogar Einrichtungen und Vereine begünstigen, vorausgesetzt man hat den Mindestanspruch der Erben aus der 1. Ordnung erfüllt.
Der Partner erhält seinen Anteil nach der Zugewinnberechnung die Kinder ihren Pflichtteil, der, wenn diese nicht mehr leben, an deren Kinder weiter geht. Ist das alles bedacht dann kann man den verbleibenden Teil seines Vermögens an jede andere beliebige Person seiner Wahl vererben, das geht aber nur mittels eines gültigen Testamentes.
Ein solches kann in einfacher Schriftform verfasst werden und von Zeugen unterschrieben sein. Man kann dieses aber auch mit Hilfe eines Notars aufstellen um dann gleich sicher gehen zu können dass es die Bedürfnisse des verwandten 1. Grades abdeckt. Auf jeden Fall sollte aus diesem Schriftstück deutlich hervorgehen, dass dies der letzte Wille also das Testament ist. Sollte eine solche ausdrückliche Äußerung fehlen könnte eine Anerkennung dieses Schriftstück als solches unter Umständen schon ein Problem werden.
Autor / Kontakt:
Digital-Institut
Herr Oliver Schmid
80686 München
URL: http://www.erbrecht-heute.de/Gesetzliche-Erbfolge.html
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