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Entscheidend ist, wann der Strom fließt

Drucken 17.06.2011, 00:00 Uhr, Energie & Umwelt
(djd). Im Laufe der Zeit gab und gibt es diverse Änderungen bei der Höhe der gesetzlich garantierten Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien. Dabei richtet sich der endgültige Vergütungssatz nach dem genauen Datum der Inbetriebnahme der Anlage. Und dieser Vergütungssatz gilt dann für die Laufzeit der Anlage, also mindestens 20 Jahre.

Die Inbetriebnahme einer Anlage wird durch den Zeitpunkt definiert, an dem der Solarpark, der Windpark oder die Biogasanlage zum ersten Mal Strom produziert. Dabei ist laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 48/10) entscheidend, dass Strom erzeugt wird - unabhängig davon, ob dies aus technisch notwendigen Gründen erst einmal mit fossilen Brennstoffen geschieht. Die BGH-Richter werteten den technisch notwendigen Anfahrbetrieb einer Anlage, bei der zuerst mit Heizöl das Pflanzenöl auf die für den Betrieb notwendige Temperatur gebracht wurde, als "gültig" im Sinne der Stromerzeugung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Für Anleger kann diese Entscheidung durchaus Konsequenzen haben, weiß Georg Hetz, Geschäftsführer der UDI, eines Anbieters ökologischer Geldanlagen: "Die Rentabilität einer Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen hängt unter anderem von der Höhe der Einspeisevergütung ab. Und hier können drei Tage vor oder nach dem Jahreswechsel (meist der Zeitpunkt für Absenkungen der Vergütungssätze) von entscheidender Bedeutung für die Ausschüttungen an die Anleger sein."

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